| Allgemeine Geschäftsbedingungen Novasol |
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Allgemeine Geschäftsbedingungen Liebe Ferienhausurlauber, wir haben mit Sorgfalt eine große Auswahl an Ferienunterkünften zusammengestellt und sind zuversichtlich, dass Sie "Ihr" Feriendomizil bei uns finden werden. Den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen können Sie entnehmen, was Sie von uns verlangen können und was wir von Ihnen erwarten. Bitte beachten Sie zunächst, dass wir nur als Vermittler tätig werden. Wir sind nicht Eigentümer der Ferienobjekte. Wir vermitteln sie lediglich, und zwar namens der jeweiligen Eigentümer, welche somit Ihnen gegenüber als Vermieter auftreten. Der Mietvertrag kommt auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Wichtigen Hinweise zustande. Weitere Absprachen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich vorliegen. 1. Anmeldung und Bestätigung Die Anmeldung ist Ihr verbindliches Angebot auf Buchung einer Ferienunterkunft zu den in unserem Katalog oder auf unserer Internetseite angegebenen Bedingungen. Die Buchung kommt mit unserer Bestätigung zustande. Damit ist zugleich der Mietvertrag abgeschlossen. Am Buchungstag muss der Mieter mindestens 18 Jahre alt sein. Bei Gruppenreisen muss der Mieter des Ferienobjektes am Buchungstag mindestens 25 Jahre alt sein. Vor Reisebeginn erhalten Sie eine Wegbeschreibung, welche Ihnen auch anzeigt, um wie viel Uhr das Ferienobjekt einzugsbereit zu Ihrer Verfügung steht und wie die Kautionsregelung aussieht. Das Ferienobjekt muss immer bis spätestens 10 Uhr am Abreisetag verlassen werden. Diese Zeiten sind grundsätzlich einzuhalten. Sie erhalten weiterhin die genaue Angabe, wo Sie den Schlüssel - gegen Vorlage des Original-Mietvertrages - erhalten werden. Bitte beachten Sie unbedingt die darin angegebenen Telefonnummern für eine Kontaktaufnahme mit dem Verwalter, Hauseigentümer usw. oder mit uns. Sie können bei Bedarf sehr nützlich sein! Weicht unsere Bestätigung inhaltlich von Ihrer Anmeldung ab oder fehlt die Berücksichtigung Ihrer Sonderwünsche, so ist dieses ein neues Angebot von uns. Der Mietvertrag kommt dann auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn Sie nicht binnen 14 Tagen widersprechen. Wir werden Sie in unserer Bestätigung auf die Bedeutung dieses Verhaltens natürlich noch gesondert hinweisen. 2. Unsere Ferienobjekte 2.1 Ferienhausgröße Jedes einzelne Ferienhaus ist von uns besichtigt worden. Bei der angegebenen Hausgröße handelt es sich um Außenwand Maße das Innenmaß kann bis zu 15 % geringer sein. 2.2 Personenzahl Das Ferienobjekt darf nur von derjenigen Anzahl an Personen bewohnt werden, welche im Katalog angegeben sind. Dies gilt auch für Kinder unabhängig vom Alter. Hiervon ausgenommen sind Häuser, bei denen das Mitbringen eines Extra-Kindes (unter 4 Jahren) ohne Zusatzkosten erlaubt ist. Zu dieser Möglichkeit machen Sie unsere Mitarbeiter der Buchungsabteilung gern aufmerksam, auch können Sie dies der jeweiligen Objektbeschreibung entnehmen. Wenn in der Katalogbeschreibung kein Kinderbett angegeben ist, beachten Sie bitte, dass Kinderbetten mitzubringen sind. Bettzeug für Kinderbetten müssen immer selbst mitgebracht werden. Kinderbetten können auch oftmals vor Ort gemietet werden; wir empfehlen eine Vorbestellung. Wird das Ferienobjekt von mehr als den zugelassenen Personen bewohnt, so dürfen wir alle überzähligen Personen vom Grundstück verweisen. Wird dieser Anordnung nicht unverzüglich Folge geleistet, so werden wir den Mietvertrag insgesamt mit sofortiger Wirkung kündigen, was den Verweis auch der übrigen Mieter zur Folge hat. Der Mietpreis wird nicht zurückerstattet. Wir vermitteln Ferienobjekte hauptsächlich an Familien und Paare. Gruppen sind natürlich auch willkommen, doch muss diese sich bereits als eine solche anmelden. Geschieht das nicht, dann dürfen wir den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Eine Gruppe besteht aus mindestens 6 Personen, die nicht Familien- oder Paarferien machen, und NOVASOL oder der Eigentümer des Ferienobjektes ist berechtigt bei Anreise im Ferienobjekt eine erhöhte Kaution von entsprechend Euro 500,- pro Person für die bei dem Objekt zulässige Personenzahl zu erheben. Zudem kann eine obligatorische Endreinigung gefordert werden. 2.3 Grundstück Das Aufstellen von Zelten oder Wohnwagen auf dem Grundstück können wir nicht erlauben und haben das Recht, deren Entfernung zu verlangen. Wird dieser Anordnung nicht unverzüglich Folge geleistet, so dürfen wir den Mietvertrag insgesamt mit sofortiger Wirkung kündigen, was den Verweis auch der übrigen Mieter zur Folge hat. Der Mietpreis wird nicht zurückerstattet. Auch haben wir keinen Einfluss auf die Natur um das Ferienobjekt herum und sind nicht für die dortige Fauna und Flora verantwortlich; ein Insektenangriff etwa fällt nicht in unsere Verantwortung. Bitte beachten Sie, dass gerade bei neuen Ferienobjekten die Grundstücke nicht immer vollständig bewachsen sind. Ferienhausgrundstücke sind meistens Naturgrundstücke, d.h. sie bestehen teilweise aus Waldgrundstücken, Heide-, Sand- und Dünenlandschaften. Die in Quadratmetern angegebene Grundstücksgröße ist nicht immer voll nutzbar und man darf nicht erwarten, dass das gesamte Grundstück gemäht und ebenmäßig ist. 2.4 Haustiere, Insekten und Allergien In Ferienobjekten, die in der freien Natur liegen, können Insekten auftreten. Dies gilt auch für Silberfische, Ameisen, Wespen, Kellerasseln, Bettwanzen sowie Marder. Spinnweben entstehen schon nach kurzer Zeit, obwohl das Haus gründlich gereinigt wurde. NOVASOL kann dafür nicht verantwortlich gemacht werden. Das gelegentliche Auftreten von Mäusen kann nicht immer vollkommen vermieden werden. Bei größerem Insektenbefall informieren Sie bitte umgehend das Servicebüro, damit Abhilfe geschaffen werden kann. Zwar sind Haustiere nicht in allen Ferienobjekten erlaubt, doch führt das nicht zu einer Garantie unsererseits, dass sich in dem Ferienobjekt zu keiner Zeit jemals Haustiere aufgehalten haben, oder das der Eigentümer nicht selbst Haustiere hat. Novasol übernimmt keinerlei Verantwortung für allergische Reaktionen des Mieters in den einzelnen Ferienobjekten. 2.5 Lärm Wir sind bei den von uns vermittelten Ferienobjekten sehr um eine gute, eine sichere und eine ruhige Umgebung bemüht, doch können wir prinzipiell die Freiheit von Lärm - sei dies Straßenlärm oder Baulärm - deshalb nicht garantieren, weil wir auf diese Umstände keinen Einfluss haben. Auch im ländlichen Raum sind Lärmquellen denkbar, etwa durch Tiere, Landwirtschaft u. ä. Auch in Feriengebieten kann es zu Lärmbeeinträchtigungen kommen, z.B. Baulärm, Verkehrslärm, Militärübungen oder ähnlichem. Weder der Hauseigentümer noch NOVASOL können dafür verantwortlich gemacht werden. 2.6 Bootbenutzung Sofern der Hauseigentümer ein Boot gratis zur Nutzung bereitstellt, sind Sie für die Bootsnutzung verantwortlich und ebenso dafür, dass gesetzlich vorgeschriebene Ausstattungen vorhanden sind. Sollte die Nutzung des Bootes per Gesetz einen Bootsführerschein oder ähnliches erfordern, sind Sie verantwortlich dafür, dieses mitzubringen und auf Verlangen vorzuzeigen. Allein Sie sind für den verantwortungsvollen Umgang mit dem Boot zuständig. Kinder und Jugendliche dürfen das Boot nur in Begleitung Erwachsener benutzen. Es obliegt Ihnen, vor jeder Benutzung zu überprüfen, ob die Ruder, die Dollen, der Anker und das Tau in Ordnung sind und ob alle Benutzer eine Rettungsweste tragen. Der Hauseigentümer ist nicht verpflichtet, Rettungswesten in allen Größen zur Verfügung zu stellen. Sie als Mieter können daher nicht sicher sein, dass Rettungswesten für alle Nutzer vorhanden sind. Für die ausreichende Anzahl von Rettungswesten müssen Sie sorgen. Aus Sicherheitsgründen müssen Sie jeder Anweisung des Hauseigentümers bzw. NOVASOL's bezüglich der Bootsnutzung folgen. Auch nach jeder Benutzung sind allein Sie verantwortlich für die ordnungsgemäße Lagerung des Bootes und dieses immer über der Hochwassergrenze. 2.7 Swimmingpool Wenn es im Ferienobjekt einen Swimmingpool gibt, ist der Mieter aus Sicherheitsgründen verpflichtet, jeder Anweisung des Hauseigentümers oder NOVASOL's zu folgen. Die Nutzung des Pools erfolgt auf eigene Verantwortung. Kinder dürfen sich im Poolbereich nur unter Aufsicht eines Erwachsenen aufhalten. 3. Bezahlung, Aushändigung Mietunterlagen Die Buchung ist sofort bindend, unabhängig ob die Bestellung im Internet, im Reisebüro oder unserer Buchungsabteilung erfolgte. Wir weisen darauf hin, dass uns das Gesetz nur dann erlaubt, vor Beendigung der Mietzeit oder der Reise Zahlungen von Ihnen anzufordern oder anzunehmen, wenn wir Ihnen einen Sicherungsschein im Sinne von § 651k BGB übergeben haben. 3.1 Zahlungsbedingungen bei Buchung (Vertragsabschluss) mehr als 56 Tage vor Anreise: 1. Rate (25 %) Zahlungseingang 8 Tage nach Eingang der Buchung 2. Rate (75 %) Zahlungseingang 42 Tage vor Start der Mietperiode 3.2 Zahlungsbedingungen bei Buchung 55-42 Tage vor Anreise: Volle Rate (100%) Zahlungseingang 3 Tage nach Eingang der Buchung 3.3 Zahlungsbedingungen bei Buchung 41-00 Tage vor Anreise: Volle Rate (100%) Zahlungseingang sofort nach Eingang der Buchung Die Bezahlung muss in diesem Fall daher unmittelbar per Kreditkarte oder per Lastschrift nach Angabe Ihrer Bankdaten erfolgen. Wir sind berechtigt unter Umständen eine Buchungsgebühr zu erheben. Sofern die Bezahlungsfristen nicht eingehalten werden, wird dieses als Nichterfüllung betrachtet und NOVASOL ist ohne Vorwarnung berechtigt, den eingegangenen Mietvertrag zu kündigen. Eine Kündigung des Mietvertrages aus diesem Grund entbindet den Mieter nicht von der Zahlungsverpflichtung der Miete und erfolgt entsprechend dem Punkt "Leistungsänderungen, Rücktritt und Kündigung durch uns" Nach Eingang der Zahlung (100%) bei NOVASOL wird der Mietausweis versandt. Wenn Sie die Buchungspapiere in elektronischer Form (e-Docs) gewählt haben, und die Zahlung per Kreditkarte oder per Lastschrift erfolgte, stehen die Mietunterlagen unmittelbar nach der Buchung zur Verfügung. Bei Zahlung per Lastschrift ziehen wir die 1. Rate (bei kurzfristigen Buchungen den vollen Mietpreis) am ersten Werktag nach der Buchung ab. Ebenso buchen wir die 2. Rate zur Fälligkeit ab. Bitte beachten Sie, dass ohne vollständige Zahlung des Mietpreises vor Reisebeginn keinerlei Anspruch auf die Erbringung von Leistungen durch uns besteht. Die in unserem Katalog oder Internet angegebenen Preise sind Endpreise inkl. fester obligatorischer Nebenkosten. Vor Ort kommen nur noch verbrauchsabhängige Kosten hinzu und in einzelnen Fällen auch Kurtaxe. Aufwendungen für Nebenleistungen, z. B. Beschaffung von Visa, Devisen sowie telegrafische oder telefonische Reservierungen und Anfragen, gehen allein zu Ihren Lasten und werden von uns nach Aufwand in Rechnung gestellt. 4. Steuern und Valuta Novasol ist bei Preissteigerungen aufgrund von erhöhter Steuer-, Abgaben und Valutakursänderungen berechtigt, die Miete verhältnismäßig zu erhöhen. Dies ist deutlich zu dokumentieren. Sofern sich die Valuta in dem Land, wo sich das Ferienobjekt befindet, oder die Valuta, womit das Ferienobjekt von Novasol abgerechnet wird, im Verhältnis zu der im Katalog oder Internet und/oder Preisliste angeführten Valuta bezüglich der Zahlung durch den Mieter ändert, kann die Miete nach Buchung und vor Start der Mietperiode im selben Prozentsatz nach erhoben werden, wie die betreffende Valuta im Verhältnis seit Druck Katalog und/ oder Preisliste gestiegen ist. 5. Versicherungen 5.1 Reiserücktritt Im Mietpreis der bei uns gebuchten Ferienunterkunft ist ein NOVASOL-Sicherungspaket enthalten. Dieses garantiert Ihnen gem. den separaten Bedingungen Kostenerstattung im Fall der Stornierung Ihrer Buchung. Es gelten die im Anschluss aufgeführten Bedingungen des NOVASOL-Sicherungspaketes. 5.2 Insolvenz Zudem besteht eine Insolvenz-Schutz-Versicherung gemäß § 651k BGB. Versicherungsschutz besteht gemäß den Versicherungsbedingungen zu der Reiseveranstalter-Insolvenzversicherung, die separat in diesem Katalog abgedruckt sind. Die Bedingungen liegen zusammen mit einer Verbraucherinformation auch bei den Buchungsstellen aus oder sind erhältlich bei: NOVASOL Gotenstraße 11 D-20097 Hamburg Tel. 040-238859-82 Fax 040-238859-24 Hier melden Sie bitte auch jeden Schaden und unterrichten Sie zudem unverzüglich Ihre Buchungsstelle. Beanstandungen zum Versicherungsschein Die für Beschwerden zuständige Aufsichtsbehörde ist das Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen, Grauerheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. 5.3 Komfort-Schutz-Paket Wir empfehlen den Abschluss des NOVASOL Komfort- Schutz-Paketes mit den Leistungen der Reise-Krankenversicherung, Notfall-Versicherung und Reisegepäck-Versicherung der Hanse-Merkur Reiseversicherung AG. 6. Ersatzpersonen, Rücktritt, Umbuchung, Nichtantritt der Reise durch Sie Sie haben das Recht, bis 8 Tage vor Reisebeginn zu verlangen, dass statt Ihrer ein Dritter an der Reise teilnimmt. Dies gilt jedoch nur in Verbindung mit dem NOVASOL-Sicherungspaket §5.1 a und b. In allen anderen Fällen gilt das zuvor Genannte. Wir können der Teilnahme eines Dritten dann widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften des Reiselandes oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter an Ihre Stelle, so haften Sie und der Dritte uns gegenüber als Gesamtschuldner sowohl für den Mietpreis sowie für Nebenkosten, Verbrauchskosten usw. Sie können bis Reisebeginn durch Erklärung uns gegenüber jederzeit von der Buchung zurücktreten. Maßgeblich für die Berechnung aller Fristen ist jeweils der Eingang der schriftlichen Erklärung bei uns. Uns steht bei einem Rücktritt durch Sie statt des Reisepreises eine angemessene Entschädigung nach § 651 i BGB zu. Deren Höhe bestimmt sich nach dem ursprünglich vereinbarten Reisepreis unter Abzug des Wertes, den die von uns ersparten Aufwendungen haben sowie dessen, was wir durch eine anderweitige Verwendung der Leistungen erwerben können. Wir dürfen diesen Anspruch auch pauschalieren nach § 651 i Abs. 3 BGB und solchen falls betragen die Rücktrittskosten: a) bis 60 Tage vor Mietbeginn 20% des bestätigten Preises b) ab 59. Tag vor Mietbeginn 50% des bestätigten Preises c) ab 35. Tag vor Mietbeginn 80% des bestätigten Preises Sowohl hinsichtlich der pauschalierten Rücktrittskosten als auch des uns durch Vertragsänderungen entstehenden Mehraufwandes bei Umbuchungswünschen bleibt Ihnen Ihr Recht, uns einen geringeren Entschädigungsanspruch nachzuweisen, unbenommen. Eine Änderung des Ferienobjektes und/oder der Mietperiode ist bis 42 Tage vor Anreise gegen Gebühren von € 50 möglich. 7. Energie- und Telefonabrechung 7.1 Energie In den Ferienobjekten, bei denen der Energieverbrauch nicht in der Miete enthalten ist (siehe Symbole in der Objektbeschreibung) und es keinen Münzautomaten gibt, wird bei Schlüsselübergabe ein Stromzettel übergeben bzw. dieser liegt an einer sichtbaren Stelle im Objekt aus. Auf diesem sind die Zählerstände unverzüglich nach Ankunft einzutragen. Der Stromzähler zeigt keine Dezimalzahlen, d.h. er zeigt ganze kWh an. Auch evtl. rote Zahlen zeigen ganze kWh an. Nach Abreise liest unser Servicemitarbeiter den Zählerstand ab. Diese Ablesung bildet die Grundlage zur Berechnung des Verbrauchs. Das Ferienobjekt wird in dem Zeitraum 01. November bis 31. März auf ca. 15 Grad vorgeheizt, vorausgesetzt, die Buchung erfolgt mindestens 3 Tage vor Anreise. In der Zeit vom 01. November bis 31. März werden die von Ihnen abgelesenen Zählerstände berechnet, während in der Zeit vom 01. April bis zum 31. Oktober die von NOVASOL abgelesenen Zähler verwendet werden. Alle Innenswimmingpools sind beheizt. Das ist ein Teil des hohen Standards dieser Objekte. Daher muss man mit extra Energiekosten (Strom, Heizöl usw.) rechnen. Die Höhe des Betrages variiert je nach Jahreszeit, Wassertemperatur und der Größe des Pools. Bei Einzug hat der Swimmingpool eine Temperatur von ca. 24 Grad (gilt jedoch nicht bei Buchungen weniger als 3 Tage vor Anreise). Bei Außenswimmingpools kann nicht erwartet werden, dass diese beheizt sind und können nicht das ganze Jahr über genutzt werden. Außenpools können primär in der Zeit vom ca. 15.06. bis ca. 31.08. (für Objekte in Dänemark und Skandinavien), vom ca. 15.05. bis ca. 01.10. (Objekte in Südeuropa) bzw. vom ca. 30.06. bis ca. 31.08. (Objekte in Mitteleuropa) benutzt werden. Für weitere Informationen sehen Sie bitte die Wichtigen Hinweise im Katalog oder im Internet. 7.2 Telefon Die Benutzung eines evtl. Telefons wird zusammen mit den übrigen Verbrauchskosten abgerechnet. 8. Kaution Wir können im Namen des Vermieters die Überlassung des Ferienobjektes von einer Sicherheitsleistung (Kaution) abhängig machen. Diese variiert nach Größe des Ferienobjektes und dessen Ausstattung und dient der Absicherung des Vermieters gegen Schäden oder wegen unzureichender Endreinigung sowie der Verrechnung verbrauchsabhängiger Nebenkosten. Die Kaution ist spätestens bei Bezug des Ferienobjektes vor Ort zu zahlen und wird spätestens 3 Wochen nach Reiseende abgerechnet. Dabei werden wir die Verbrauchskosten sowie die Kosten für eine eventuelle extra Reinigung mit der Kaution verrechnen. Das Gleiche gilt für die Schäden am Ferienobjekt und dem Inventar, für welche Sie verantwortlich sind. Sollte die Kaution hierfür nicht ausreichen, so müssen wir im Namen des Vermieters weitere Zahlung von Ihnen fordern. Bitte beachten Sie, dass Sie eine bestellte Endreinigung entweder vor Ort oder bei Buchung separat bezahlen müssen. Bitte beachten Sie, dass wir die normale Kaution für Buchungen über Weihnachten und Neujahr um € 100 pro Person erhöhen und überdies eine obligatorische, kostenpflichtige Endreinigung fordern. 9. Endreinigung Bitte hinterlassen Sie das Ferienobjekt so, wie Sie es vorfinden möchten. Der Vermieter hat es Ihnen aufgeräumt und gereinigt übergeben und so möchte er es von Ihnen wieder zurückbekommen. Das betrifft insbesondere die Reinigung von Kühlschrank, Tiefkühlgerät, Herd, Ofen, Gartengrill und Sanitäreinrichtungen. Auch wenn Sie eine Endreinigung bestellt haben, so obliegt Ihnen gleichwohl noch der Abwasch des Geschirrs, das Ausräumen des Kühlschrankes und Geschirrspülers und das Aufräumen innerhalb und außerhalb des Ferienobjektes. Im Hinblick auf die Verantwortung gegenüber dem Hauseigentümer ist es nicht erlaubt, die Reinigung einem Dritten zu überlassen. 10. Schäden Der Mieter ist verpflichtet, das Ferienobjekt und das Inventar verantwortungsvoll zu behandeln. Der Mieter muss das Mietobjekt im gleichen Zustand wie bei der Übernahme zurückgeben, mit Ausnahme von normalen Verschleißerscheinungen. Der Mieter ist gegenüber dem Hauseigentümer für Schäden am Objekt und/ oder des Inventars, die während des Aufenthalts entstehen, verantwortlich - unabhängig, ob vom Mieter selbst oder anderen, die vom Mieter Zugang zum Ferienobjekt erhalten haben, verursacht. Schäden am Objekt und/ oder des Inventars, die während des Aufenthalts verursacht werden, müssen NOVASOL bzw. dem Hauseigentümer, Verwalter o. ä. sofort gemeldet werden. Sofern Schäden während Ihres Aufenthaltes entstanden und diese gemeldet wurden, werden Forderungen im Laufe von 3 Wochen nach Abschluss der Mietperiode geltend gemacht. Es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich herbeigeführt oder arglistig verborgen. Der Eigentümer des Ferienobjekts und/oder NOVASOL kontrollieren bei jedem Mietwechsel das Mietobjekt, wo Schäden und Mängel am Objekt selbst oder am Inventar sowie evtl. fehlende oder mangelhafte Endreinigung festgestellt werden. 10.1 Beschränkung der Haftung Unsere vertragliche Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist dann auf den dreifachen Reisepreis beschränkt: a) wenn Ihr Schaden durch uns weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b) wenn wir für einen Ihnen entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich sein sollten. Ein Schadensersatzanspruch gegen uns ist darüber hinaus insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Weder NOVASOL noch der Hauseigentümer können im Falle von Diebstahl, Beschädigung usw. von/an dem Privateigentum des Mieters o.ä. verantwortlich gemacht werden. 11. Mängel des Ferienobjektes Sollten Sie wider Erwarten bei Ihrer Ankunft Mängel am Ferienobjekt, am Inventar oder der Sauberkeit feststellen, so müssen Sie unseren Repräsentanten vor Ort innerhalb der ersten 72 Stunden nach entsprechender Feststellung darüber informieren, wobei Reinigungsmängel unverzüglich anzuzeigen sind. Führt dieses nicht innerhalb einer angemessenen Frist zu einer befriedigenden Lösung, so müssen Sie uns unter der Hotline +45 97 97 57 57 informieren und Abhilfe verlangen. Bitte beachten Sie, dass die Mängelrüge nicht per E-Mail gesandt werden kann, sondern telefonisch oder persönlich im lokalen Servicebüro erfolgen muss. Bitte beachten Sie, dass Sie uns in jedem Fall eine angemessene Frist zur Abhilfe einräumen müssen. Eine unangemessen kurze Frist setzt automatisch eine angemessene Frist in Lauf. Sollten Sie also vor Fristablauf gleichwohl abreisen, so geschieht das allein auf Ihr rechtliches und wirtschaftliches Risiko hin. Nach dem Gesetz haben Sie einen etwaigen Schaden in jedem Fall so gering wie möglich zu halten. Wir werden eine Minderung des Reisepreises jedoch nur dann überhaupt prüfen können, wenn die obige Anzeige erfolgt ist oder von Ihnen schuldlos unterlassen wurde. Sollte Abhilfe nur in unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich sein, kann nach unserem Ermessen Abhilfe auch in Form der Bereitstellung eines entsprechenden Ersatzobjektes erfolgen. Vergessen Sie aber bitte nicht, dass Sie in jedem Falle verpflichtet sind, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen alles Ihnen Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuelle Schäden gering zu halten. Auch vor einer Kündigung (§651e BGB) müssen Sie einer der obigen Stellen eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen, wenn nicht Abhilfe unmöglich ist oder bereits verweigert wurde oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse Ihrerseits gerechtfertigt ist. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise müssen Sie gemäß §651g Abs.1 BGB innerhalb eines Monats nach dem vereinbarten Reiseende bei uns NOVASOL AS, Søvej 2, DK-6792 Rømø, Dänemark anmelden oder per E-Mail an kundeservice@novasol.dk Nach Ablauf dieser Frist können Sie Ansprüche nur noch geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert waren. Sie können neben der Minderung oder der Kündigung von uns Schadenersatz wegen Nichterfüllung dann verlangen, wenn wir den Mangel der Reise zu vertreten haben. Eventuelle Schadensersatzansprüche Ihrerseits sind auf die unmittelbaren, wirtschaftlichen Nachteile beschränkt, die Sie als Folge unserer Schlechtleistung als Vermittler erleiden. Ihre Ansprüche aus dem Mietvertrag sind nicht an Dritte abtretbar. Sie müssen sie stets im eigenen Namen geltend machen. 12. Ausstattung des Ferienobjektes In vielen der von uns vermittelten Ferienobjekten gibt es Waschmaschine, Wäschetrockner, Spülmaschine, Mikrowelle, Tiefkühltruhe, Videoplayer, DVD-player, Fernsehen, Parabolantenne, Rundfunkgerät, Sauna, Solarium, Schwimmbad, Telefon, Internet oder Ähnliches. Diese Einrichtungen stehen Ihnen unentgeltlich zur Verfügung, so dass Sie uns für kurzfristigen und unvorhersehbaren Ausfall eines solchen Geräts nicht verantwortlich machen können. Dasselbe gilt für die sanitären Installationen. Sobald wir von eventuellen Störungen erfahren, werden wir für den Vermieter natürlich unverzüglich um die Beseitigung der Störung bemüht sein. 13. Leistungsänderungen, Rücktritt und Kündigung durch uns Sollten wider Erwarten Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt der Buchung durch uns notwendig werden, so werden wir Sie über zulässige Leistungsänderungen oder unseren etwaigen Rücktritt vom Mietvertrag unverzüglich in Kenntnis setzen. Gegebenenfalls werden wir Ihnen eine kostenlose Umbuchung auf ein anderes Ferienobjekt von Novasol oder - falls kein gleichwertiger Ersatz existiert - einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Kommt es wider Erwarten zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung, sind Sie berechtigt, ohne Kosten vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn wir in der Lage sind, eine solche ohne Mehrpreis aus unserem Angebot anzubieten. Diese Erklärung wollen Sie bitte zur gegebenen Zeit unverzüglich uns gegenüber geltend machen. Wir können vor Antritt der Reise von der Buchung zurücktreten oder nach Antritt der Reise ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn Sie die Durchführung der Reise nachhaltig stören oder wenn Sie sich in solchem Maße vertragswidrig verhalten, dass die sofortige Aufhebung der Buchung gerechtfertigt ist. Kündigen wir, so behalten wir den Anspruch auf den Reisepreis. Davon müssen wir lediglich den Wert derjenigen ersparten Aufwendungen abziehen, die wir aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangen können sowie die Gutschriften anderer Leistungsträger. 14. Verspätung/Höhere Gewalt Wird die Reise infolge bei Buchung nicht voraussehbarer Höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl wir als auch Sie von der Buchung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. Unter Höherer Gewalt verstehen wir Krieg oder Bürgerkrieg, Natur- oder Umweltkatastrophen, Epidemien, Grenzschließungen, Verkehrsstörungen, Einstellung des Bankverkehrs, Streik, Aussperrung und ähnliches. Wird gekündigt, so können wir für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. 15. Gültigkeit der Prospekt/Internet-angaben 15.1. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen unserer mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarungen zur Folge. 15.2 In diesem Katalog sowie im Internet haben wir für Sie sämtliche Angaben und Hinweise zu den Ferienobjekten, zu unseren Leistungen und den Leistungen Dritter nach bestem Wissen und im Übrigen so sorgfältig wie möglich zusammengestellt. Doch sind Druckfehler auch bei größter Sorgfalt niemals auszuschließen und begründen keine Fahrlässigkeitshaftung gegenüber uns. Auch haben wir keinen Einfluß auf die Änderungen der Leistungen Dritter und sind überdies unsererseits frei in der Änderung von Preisen und Leistungen bis zur Bestätigung Ihrer Anmeldung. Da es sich um in Privatbesitz befindliche Objekte handelt, können Änderungen in Bezug auf die gemachten Angaben vorkommen. NOVASOL ist dafür nicht verantwortlich. 15.3 Das NOVASOLkatalog 2013 oder die Angaben im Internet ersetzt unsere sämtlichen früheren Kataloge und ist Grundlage Ihrer Anmeldungen, wenn Sie im Zeitraum vom 05.01.2013 bis zum 11.01.2014 anreisen wollen. Bei Anmeldungen für Anreisen im Zeitraum danach gilt der Katalog 2014 oder unsere Internet Angaben. 15.4 Der Mietvertrag kommt auf der Grundlage dieser Allg. Geschäftsbedingungen und der "Wichtigen Hinweise" zustande. Wir empfehlen, die "Wichtigen Hinweise" in unserem Katalog oder unserer Homepage www.novasol.de zu lesen." 16. Sonstiges Vermittler ist NOVASOL AS, Virumgårdsvej 27, DK-2830 Virum, Tel.: 0045 39 14 33 33. Für Kunden in Deutschland kann sich die NOVASOL AS nach Abschluß des Vertrages der Dienste der NOVASOL, Gotenstraße 11, D-20097 Hamburg bedienen. NOVASOL ist Mitglied der Feriehuslejernes Brancheforening, einer Schiedsstelle, die Klagen von Mietern behandelt, die keine zufriedenstellende Lösung mit dem Vermittlungsbüro erreichen konnten. Weitere Informationen finden Sie unter www.fbnet.dk oder unter: Ankenævn for Feriehusudlejning Amagertorv 9, 2.sal DK - 1160 København K e-mail: info@fbnet.dk NOVASOL Sicherungspaket 1. Insolvenzversicherung a) Der Versicherer leistet Entschädigung gem. § 651k BGB aa) für den vom Reisevertragspartner gezahlten Reisepreis, sofern und soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des Reiseveranstalters ausfallen, ab) für notwendige Mehraufwendungen, die einer versicherten Person infolge von Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen. b) Die Haftung des Versicherers für die von ihm in einem Jahr insgesamt wegen Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz von Reiseveranstaltern zu erstattende Beträge aus allen bei ihm bestehenden Reiseveranstalter- Insolvenz-Versicherungsverträgen ist auf EUR 110 Mio. begrenzt. 2. NOVASOL-Sicherungspaket § 1 - Abgesicherte Personen Abgesichert sind die einzelnen mitreisenden Personen im Falle der kompletten Stornierung des Ferienhauses. § 2 - Abschluss, Beginn und Ende des NOVASOLSicherungspaketes Die Absicherung beginnt mit Eingang mindestens der Anzahlung des Reisepreises bei NOVASOL und endet mit Antritt der versicherten Reise. § 3 - Prämie Die Prämie ist eine Einmalprämie und bei NOVASOL im Reisepreis enthalten. § 4 - Geltungsbereich Die Absicherung besteht für den vertraglich vereinbarten örtlichen Geltungsbereich der versicherten Reise. § 5 - Gegenstand des Versicherungsschutzes und Umfang der Leistungspflicht 1. NOVASOL ist im Umfang von Ziffer 4. bei der kompletten Stornierung des Ferienhauses leistungspflichtig, wenn während der Gültigkeitsdauer des Sicherungspakets eines der nachstehend genannten abgesicherten Ereignisse bei einer der abgesicherten Personen eingetreten ist: a) Verlust des Arbeitsplatzes mit anschließender bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldeter Arbeitslosigkeit infolge einer unerwarteten, betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Nicht versichert sind Schulungsmaßnahmen; b) Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechtes aus der Arbeitslosigkeit heraus, sofern die abgesicherte Person bei der Reisebuchung bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war. Nicht abgesichert ist die Arbeitsaufnahme eines Schülers oder Studenten sowie die Aufnahme einer Tätigkeit mit Mehraufwandsentschädigung; c) Arbeitsplatzwechsel, vorausgesetzt, die abgesicherte Reise wurde vor Kenntnis des Arbeitsplatzwechsels gebucht und die abgesicherte Reisezeit fällt in die Probezeit der neuen beruflichen Tätigkeit, maximal jedoch in die ersten 6 Monate der neuen beruflichen Tätigkeit; d) Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen an einer Schule, Universität/ Fachhochschule oder an einem College, die wiederholt werden müssen, um eine zeitliche Verlängerung des Schulbesuchs/ Studiums zu vermeiden oder den Schul-/ Studienabschluss zu erreichen. Voraussetzung ist, dass die abgesicherte Reise vor dem Termin der nicht bestandenen Prüfung gebucht wurde und der Termin für die Wiederholungsprüfung unerwartet in die abgesicherte Reisezeit fällt; e) unerwartet schwere Erkrankung, schwerer Unfall oder Impfunverträglichkeit eines zur Reise angemeldeten Hundes einer abgesicherten Person. Nicht abgesichert ist jedoch ein Impfversagen oder ein zu geringer Aufbau eines für das Reiseland vorgeschriebenen Antikörperwertes; f) Schaden am Eigentum der abgesicherten Person infolge von Feuer, Elementarereignis oder strafbaren Handlungen Dritter (z.B. Einbruchdiebstahl), sofern der Schaden im Verhältnis zu der wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheblich ist. Als erheblich gilt ein Schaden am Eigentum, wenn dieser den doppelten Reisepreis übersteigt, mindestens jedoch 4.000,00 EUR beträgt; g) unerwartete Einberufung der abgesicherten Person zu einer Wehrübung sofern der Termin nicht verschoben werden kann und die Stornokosten nicht von einem Kostenträger übernommen werden. Nicht abgesichert ist die Versetzung oder Entsendung von Zeit- oder Berufssoldaten. 2. NOVASOL ist im Umfang von § 4 und unter Berücksichtigung der Einschränkungen des § 5 auch dann leistungspflichtig, wenn während der Dauer des Sicherungspaketes eines der nachstehend genannten abgesicherten Ereignisse bei einer der abgesicherten Personen oder einer Risikoperson eingetreten ist: a) unerwartet schwere Erkrankung; b) Tod, schwerer Unfall, Schwangerschaft, Impfunverträglichkeit; 3. Risikopersonen sind: a) abgesicherte Personen untereinander, die gemeinsam eine Reise gebucht und abgesichert haben; b) die Angehörigen einer abgesicherten Person, hierzu zählen: Ehepartner oder Lebensgefährte einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, Kinder, Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Großeltern, Geschwister, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger; c) diejenigen Personen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige gemäß b) einer abgesicherten Person betreuen. NOVASOL leistet, unter Abzug des Selbstbehaltes gemäß Ziffer 5) und unter Berücksichtigung der Einschränkungen des § 6, eine Entschädigung bei a) Nichtantritt der Reise (Stornierung) für die von der abgesicherten Person vertraglich geschuldeten Stornokosten; b) verspätetem Antritt der Reise, aus den unter Ziffern 1 und 2 genannten Gründen oder wegen einer Verspätung von öffentlichen Verkehrsmitteln um mehr als 2 Stunden, für die Hinreise-Mehrkosten der abgesicherten Person, maximal jedoch nur bis zur Höhe der Stornokosten, die bei einem Nichtantritt (Stornierung) der Reise angefallen wären. 5. Der Selbstbehalt beträgt 20,00 EUR je Person, mindestens jedoch 70,00 EUR pro Buchung. § 6 - Einschränkungen des NOVASOL-Sicherungspaketes, Verwirkungsgründe, Verjährung Das Sicherungspaket wird nicht gewährt für Schäden durch Vorsatz, Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, Streik, Kern- und Strahlenenergie, Asbest, Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige höhere Gewalt. NOVASOL ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, - wenn eine der abgesicherten Personen den Absicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat; - wenn eine der abgesicherten Personen NOVASOL arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind; - wenn für eine der abgesicherten Personen der Versicherungsfall bei Abschluss des NOVASOLSicherungspaketes voraussehbar war. - bei Krankheiten, die den Umständen nach als eine psychische Reaktion auf Terroranschläge, Flug- oder Busunglücke oder die Befürchtung von inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Terroranschlägen, Elementarereignissen, Krankheiten oder Seuchen, jeweils im Zielgebiet, aufgetreten sind; - bei Lockerungen oder Verlust von Prothesen aller Art; - nach einem Reiseabbruch entstehende Kosten für am Urlaubsort nicht genutzte Tage sowie entgangene Urlaubsfreuden; - bei Vermögensfolgeschäden Führt eine der abgesicherten Personen den Absicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist NOVASOL berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Nicht abgesichert sind insbesondere Erkrankungen, die zum Zeitpunkt der Reisebuchung bekannt und in den letzten 6 Monaten vor Reisebuchung behandelt worden sind. Kontrolluntersuchungen sind davon ausgenommen. Ansprüche aus diesem Sicherungspaket verjähren in 3 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Ist ein Anspruch einer der abgesicherten Personen bei NOVASOL angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung NOVASOL's der abgesicherten Person in Textform zugeht. § 7 - Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen 1. Die abgesicherten Personen sind verpflichtet: a) den Eintritt des Absicherungsfalles NOVASOL unverzüglich anzuzeigen; b) den Schaden möglichst gering zu halten und alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte; c) NOVASOL jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe ihrer Leistungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft zu erteilen und Originalbelege einzureichen; d) Die abgesicherten Personen sind verpflichtet, den Eintritt eines abgesicherten Ereignisses durch die Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen (psychiatrische Erkrankungen durch eine ärztliche Bescheinigung eines Facharztes für Psychiatrie), Sterbeurkunden, Belegen zu Schäden am Eigentum, Bescheinigungen der Schule/ Universität/ Fachhochschule/College über Wiederholungsprüfungen, Bescheinigungen des Arbeitgebers über die betriebsbedingte Kündigung bzw. Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses, Bescheinigungen des Arbeitsamtes über den Beginn der Arbeitslosigkeit bzw. Zustimmung zur Reisebuchung, Bescheinigungen von staatlichen Stellen über die Einberufung zum Grundwehrdienst, Wehrübung oder Zivildienst nachzuweisen sowie: - bei Nichtantritt der Reise bzw. Nichtbenutzung des Mietobjektes eine unverzügliche Stornierung bei NOVASOL vorzunehmen, um die Stornokosten möglichst niedrig zu halten. - bei verspätetem Antritt der Reise NOVASOL unverzüglich zu unterrichten und entsprechend der Qualität der gebuchten Reise, die nachweislich kostengünstigste Nachreisemöglichkeit zu wählen. e) NOVASOL ist das Recht einzuräumen, die Frage der Reiseunfähigkeit aufgrund eines schweren Unfalls oder einer unerwartet schweren Erkrankung durch fachärztliche Gutachten überprüfen zu lassen. Auf Verlangen NOVASOLs sind Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und fachärztliche Atteste einzureichen. 2. Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung Verletzt die abgesicherte Person eine der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, so ist die NOVASOL nicht zur Leitung verpflichtet, wenn die abgesicherte Person die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist NOVASOL berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der abgesicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt die abgesicherte Person. § 8 - Auszahlung der Erstattungsleistung 1. Liegt der Nachweis für einen abgesicherten Fall von NOVASOL vor und ist die Leistungspflicht seitens NOVASOL dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen drei Wochen zu erfolgen. Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange die Prüfungen des Anspruches durch NOVASOL infolge eines Verschuldens der abgesicherten Person gehindert sind. 2. Einen Monat nach Anzeige des Schadens kann als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. 3. Sind im Zusammenhang mit dem abgesicherten Fall behördliche Erhebungen oder ein strafrechtliches Verfahren gegen die abgesicherte Person eingeleitet worden, so kann NOVASOL bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren die Regulierung des Schadens aufschieben. 4. Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege bei NOVASOL eingehen, in die zu diesem Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland gültige Währung umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der amtliche Devisenkurs Frankfurt/ Main, für nicht gehandelte Währungen der Kurs gemäß "Währungen der Welt", Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sein denn, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen nachweislich zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden. § 9 - Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen und Ansprüche gegen Dritte Steht der abgesicherten Person ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf NOVASOL über, soweit sie den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der abgesicherten Person geltend gemacht werden. Die abgesicherte Person hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruches dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch NOVASOL soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt die abgesicherte Person diese Obliegenheit vorsätzlich, ist NOVASOL zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist NOVASOL berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der abgesicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt die abgesicherte Person. Richtet sich der Ersatzanspruch der abgesicherten Person gegen eine Person, mit der sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. Kann im Absicherungsfall eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden, geht der anderweitige Vertrag diesem Vertrag vor. Wird der Absicherungsfall zuerst NOVASOL gemeldet, tritt diese in Vorleistung. § 10 - Aufrechnung Die abgesicherte Person kann gegen Forderungen NOVASOLs nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. § 11 - Willenserklärungen und Anzeigen Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber NOVASOL bedürfen der Textform (Brief, Fax, E-Mail, Elektronischer Datenträger, etc.). § 12 - Anzuwendendes Recht, Vertragssprache, Geltung für abgesicherte Personen Es gilt deutsches Recht, soweit internationales Recht nicht entgegensteht. Vertragssprache ist Deutsch. Alle getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für die abgesicherten Personen. |
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